Die Satzung von Pro.Bad Merzhausen e.V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1. Der Verein trägt den Namen "Pro.Bad Merzhausen e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2. Sitz des Vereins ist Merzhausen.

 

3. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Unterhaltung des Hallenbads in der Gemeinde Merzhausen. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge und Spenden verwirklicht sowie durch sonstige Maßnahmen (z.B. Information der Öffentlichkeit), die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Ebenfalls kann sich der Verein an Gesellschaften mit gemeinnützigem Zweck beteiligen, die den Weiterbetrieb des Bades sichern. Das wichtigste Ziel ist es, dadurch eine Schließung des Bades zu verhindern.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Unterhaltung des Hallenbades der Gemeinde Merzhausen verwendet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.01. des Jahres.

§ 3 Mitglieder

 

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

 

2. Der Eintritt erfolgt durch Unterschrift der Beitrittserklärung, deren Übergabe an ein Vorstandsmitglied oder durch Entrichtung des ersten Jahresbeitrages.

 

3. Besonders verdiente Mitglieder des Vereins können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

 

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied.

 

3. Die Mitgliedschaft kann nur am Ende des Geschäftsjahres bis zum 30.09. gekündigt werden.

 

§ 5 Beitrag

 

1. Die ordentlichen Mitglieder entrichten an den Verein einen Jahresbeitrag. Der Beitrag ist bis spätestens zum 30.03. eines Geschäftsjahres zu bezahlen. Über Mitgliedsart und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

2. Ehrenmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen nicht verpflichtet.

 

3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel und Spenden ebenso wie über das Programm.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 7  Vorstand 

 

1. Der Vorstand besteht aus

- dem/der 1. Vorsitzenden

- dem/der 2. Vorsitzenden

- dem/der Kassenwart/in

- dem/der Schriftführer/in

 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem /der 2. Vorsitzenden. Jeder der beiden ist einzelvertretungsberechtigt.

 

3. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Bei Einverständnis aller Anwesenden ist mündliche Wahl zulässig.

 

4. Alle Ämter sind Ehrenämter

 

5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei sein Amt mit der Neuwahl des neuen Vorstandes erlischt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben betrauen.

 

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet mit einfacher Stimmen- Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzende/n.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im "Rathausblatt" unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand eingeladen. Anträge sind durch die Mitglieder mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

 

2. Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden, des Kassenberichts, die Beschlussfassung der eingegangenen Anträge, die Entlastung des Vorstands sowie fällig gewordene Neuwahlen. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorstand geleitet. Steht die Neuwahl des Vorstandes auf der Tagesordnung, so ist zu Beginn ein Wahlleiter zu bestellen.

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt bei jeder Neuwahl neben dem Vorstand zwei Kassenprüfer, die in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung erstatten.

 

4. Jede juristische und jede natürliche Person hat nur eine Stimme

 

5. Der Vorstand kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter

 

6. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehntel, mindestens aber 10 Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorstand unverzüglich eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

 

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.